Statuten
Pfauen
Ziegenzuchtgenossenschaft Graubünden
Allgemeine
Bestimmungen
Art.
1 Name und Sitz
Unter
dem Namen Pfauen Ziegenzuchtgenossenschaft Graubünden besteht mit
Sitz
Wohnort des Zuchtbuchführers eine öffentlich-rechtliche
Genossenschaft ohne Eintrag
ins Handelsregister.
Art.
2 Zweck
Die
Genossenschaft bezweckt die Förderung der Zucht von Ziegen der Rasse
Pfauen
sowie allen im schweizerischen Herdebuch anerkannten
Ziegenrassen.
Art.
3 Mitgliedschaft
Der
Beitritt steht jedem Ziegenzüchter aus dem Kanton Graubünden offen
(Aktivmitglied). Jungzüchter (Züchter unter 18 Jahren) werden als
volle Mitglieder
aufgenommen. Es können auch Mitglieder ohne Ziegen
aufgenommen werden
(Passivmitglied).
Art.
4 Eintritt
Wer
Mitglied werden will, hat sich beim Präsidenten oder dem
Zuchtbuchführer zu
melden. Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Art.
5 Austritt
Der
Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich und ist
schriftlich an den
Präsidenten zu richten. Ein ausscheidendes
Mitglied hat keinen Anspruch auf das
Genossenschaftsvermögen.
Art.
6 Ausschluss
Wer
den Statuten oder der Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt,
kann durch
die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Ausschlussgrund ist auch das
Schulden des Jahresbeitrags nach
zweimaliger Mahnung.
Art.
7 Mitteilungen
Mitteilungen
an die Mitglieder erfolgen mit Postversand oder per E-Mail.
Art.
8 Ziegenzuchtverbände
Die
Genossenschaft schliesst sich dem Ziegenzuchtverband Graubünden an.
Dieser ist
Mitglied des Schweizerischen Ziegenzuchtverbands, der die
Herdebuchführung
durchführt.
Organisation
Art.
9 Genossenschaftsorgane
-
Mitgliederversammlung
-
Vorstand
-
Revisoren (Kontrollstelle)
Art.
10 Amtsdauer
Der
Vorstand und die Revisoren werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren
gewählt.
Mitgliederversammlung
Art.
11 Befugnisse
Oberstes
Organ der Genossenschaft ist die Mitgliederversammlung. Ihr stehen
folgende Aufgaben zu:
-
Aufstellung und Aenderung der Statuten
-
Wahl des Präsidenten, des Zuchtbuchführers, des übrigen Vorstandes, der Revisoren sowie allfälligen weiteren Funktionären
-
Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz
-
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
-
Abschluss von Verträgen
-
Festsetzung von Beiträgen und Entschädigungen
-
Auflösung der Genossenschaft
Art.
12 Zeitpunkt, Einberufung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie muss
mindestens 7
Tage vor dem Versammlungstag mit den zu behandelnden
Traktanden einberufen
werden. Ausserordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn der
Vorstand oder ein
Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Art.
13 Stimmrecht
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Pro Betrieb ist eine Person
stimmberechtigt.
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Art.
14
Jede
ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Der
Aktuar führt ein Protokoll. Abstimmungen und Wahlen werden in
der Regel offen
durchgeführt. Ein Mitglied kann die geheime Wahl
beantragen.
Vorstand
Art.
15
Der
Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, nämlich aus:
Präsident,
Zuchtbuchführer, Kassier, Aktuar, Beisitzer.
Der
Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten und
des
Zuchbuchführers.
Art.
16 Aufgaben des Vorstandes
-
Vorbereitung, Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung
-
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Besorgung der laufenden Geschäfte
-
Vorbereitung von Verträgen zu Handen der Mitgliederversammlung
-
Hilfe bei der Punktierung der Ziegen, Organisation Beständeschau
Revisoren
Art.
17
Die
Mitgliederversammlung wählt 1 – 2 Revisoren. Ihre Aufgabe ist, die
abgelegte
Rechnung des Kassiers zu prüfen und der
Mitgliederversammlung schriftlich Bericht
zu erstatten.
Art.
18 Finanzen
Das
Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Mitgliederbeitrag wird
jährlich
an der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jungzüchter
bezahlen nur die Hälfte des
Beitrags.
Art.
19 Haftung
Für
die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das
Genossenschftsvermögen.
Die private Haftung von Mitgliedern ist
ausgeschlossen.
Art.
20 Auflösung
Die
Auflösung der Genossenschaft kann nur von zwei Dritteln der
abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Das Vermögen geht an die
nachfolgende Organisation.
Falls dies nicht möglich ist an den
Ziegenzuchtverband Graubünden.
Die
Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 7. Februar 2018 in
Chur
angenommen, und treten ab sofort in Kraft.
Der
Präsident Die Zuchtbuchführerin
Andreas
Kaufmann Erica Hartmann